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Coronaschutzverordnung: Update 10.02.2022

Das Land NRW hat am 09.02.2022 eine neue Coronaschutzverordnung mit Änderungen für den Sport veröffentlicht. Folgende Änderungen sind für die Vereine zu beachten:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag)
  • Schüler:innen gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
  • Durch die Entscheidungen des RKI ergeben sich zudem Änderungen bei der Frage, wer als "geboostert gilt"

Nachfolgend geben wir Ihnen einen aktualisierten Gesamtüberblick zu den Regelungen, die aktuell für den Tennissport relevant sind:

Tennissport drinnen: 2G-plus-Regelung:

Für den Sport in Innenräumen gilt grundsätzlich 2G-plus (geimpft, genesen, getestet). Jedoch gelten in folgenden Fällen Ausnahmen von der Immunsierungs-, bzw. Testpflicht:

Regelungen bei Kindern und Jugendlichen:

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert. Dies gilt jedoch nur, wenn sie über einen Schultest, einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) verfügen. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Schüler:innen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet (auch wenn sie volljährig sind).

Ausnahmen bei der Testpflicht für folgende Personen:

  • Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen - gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson - sie benötigen 2 weitere Impfungen)
  • Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
  • Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen, der mehr als 29 und weniger als 90 Tage zurückliegt (ab Datum der Abnahme des positiven Tests)
  • Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

Eine Übersicht über den Wegfall der Testpflicht finden Sie auch hier:

Wann gilt man in NRW als geboostert? Stand 10.02.22

Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Link „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Wettkämpfen in offiziellen Ligen des organisierten Sports, die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis.

Die aktualisierten Sonderregelungen zur Wettspielordnung für den TVM Wettspielbetrieb ab 10.02.2022 finden Sie hier.

Für begleitende Eltern und Zuschauer bei Wettspielen (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Tennissport im Freien: 2G-Regelung:

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen).

Eine Gesamtübersicht der Regelungen finden Sie in der Übersicht des LSB: Coronaregeln Übersicht.pdf

Die gesamte Coronaschutzverordnung vom 09.02.22 finden Sie hier.