Interessengemeinschaft Tennis NRW initiiert Klage zur Verbesserung der Bedingungen für den Tennissport
Die Interessengemeinschaft der
Tennisverbände NRW e.V., der Zusammenschluss der Verbände Mittelrhein,
Niederrhein und Westfalen, unterstützt die Klage eines
Tennishallenbetreibers und selbstständigen Tennislehrers aus dem Gebiet
des Tennisverband Mittelrhein e.V., die darauf ausgerichtet ist, die in
der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes
festgelegten Restriktionen für den Tennissport teilweise auszusetzen.
Die Klage im Eilverfahren zielt dabei darauf ab, das vollständige Verbot
des Tennis-Trainingsbetriebs allgemein und des Tennis-Individualsports
in Tennishallen aufzuheben.
Die in der IG Tennis
zusammengeschlossenen drei Tennis-Verbände des Landes sind sich in ihrer
Sichtweise einig, dass Teile der den Individualsport Tennis
betreffenden weitreichenden Verbote in NRW, insbesondere die
vollständige Untersagung sowohl des Trainingsbetriebs als auch des
Spiels in der Halle, mit Blick auf die Regelungen in vielen anderen
Bundesländern unverhältnismäßig sind und auch in der ursprünglichen
Beschluss-Vorlage des Bundes vom 28.10.2020 keinerlei Begründung finden.
Deswegen hat die Interessengemeinschaft in Erwägung gezogen,
selbst im Namen der Verbände im Rahmen eines Eilverfahrens auf dem
Klageweg gegen die entsprechenden Abschnitte der CoronaSchVO des Landes
vorzugehen. Für den Erfolg einer solchen Klage ist aber die Verletzung
in eigenen Rechten und erhebliche Nachteile bei der
Interessengemeinschaft erforderlich. Beides ist bei der IG Tennis
deutlich geringer als bei der jetzt angestrengten Klage.
Im
Interesse einer Maximierung der Erfolgschancen unterstützt die
Interessengemeinschaft Tennis nun stattdessen umfänglich die Klage des
oben erwähnten Hallen- und Tennisschulen-Betreibers vor dem
Oberverwaltungsgericht Münster, der nach fachanwaltlicher Beratung durch
die Kanzlei Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Köln
vertreten wird.
Der Unternehmer steht exemplarisch für viele Hallen-Besitzer und Tennislehrer in NRW, die sich durch die CoronaSchVO und ihre Verbote mit extremen finanziellen Nachteilen konfrontiert sehen, weil er weder in der Lage ist, seine vertraglichen Leistungen in Bezug auf gebuchte Hallen-Abonnements zu erfüllen, noch bei der gegenwärtigen Rechtslage Trainerstunden anbieten kann. Durch ein umfangreiches Hygienekonzept hat er schon in den letzten Monaten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgreich umgesetzt. Nichtsdestotrotz sieht er sich jetzt mit einer Art vollständigem Berufsverbot belegt. Dieses ist nach Meinung des Klägers sachlich nicht gerechtfertigt und erfüllt damit den Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit, eine Sichtweise, der sich die Interessengemeinschaft der Tennisverbände vollumfänglich anschließt.
Utz Uecker (TVM) Dietloff von Arnim (TVN) Robert Hampe (WTV).