Regelungen neue Coronaschutzverordnung und Bundes-Notbremse
Nach Inkrafttreten der „Bundes Notbremse“ waren einige Regelungen in Ihrer Auslegung unklar geblieben. Mit dem heutigen Tage haben wir nun weitergehende Erläuterungen des Landessportbundes NRW erhalten, die hierauf Antworten geben.
Die häufigsten Nachfragen bezogen sich auf die Regelungen zu den Testungen von Übungsleistern ab einer Inzidenz von 101. Hierzu führt der LSB Folgendes aus:
„Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.“
Anmerkung zum Verbot des Einzeltrainings bei Inzidenz > 165:
Wir haben uns in dieser Sache noch einmal an den LSB gewandt und um weitere Erläuterung, bzw. Klarstellung gebeten, ob dass Tennis-Einzeltraining im Freien tatsächlich unter das Verbot von Einzelunterricht für Bildungsangebote fällt. Uns ist bekannt, dass etliche Ordnungsämter in den Kommunen dieser Interpretation des §28b (3) IfSG nicht teilen und Einzeltraining weiterhin gestatten. Wir legen den Vereinen und Trainern daher nahe, sich hierzu unter Umständen noch einmal vor Ort mit dem Ordnungsamt abzustimmen. Der LSB NRW hat uns zugesagt, den Sachverhalt nochmals mit dem MAGS abzustimmen. Sobald wir hierzu Rückmeldung haben, teilen wir den Vereinen dies umgehend mit.
Alle aktuellen Regelungen, die sich auf den Tennissport beziehen, haben wir in beigefügter Anlage zusammengestellt. Zudem erhalten Sie unter diesem Link die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.