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Fragen zum Spiel- und Trainingsbetrieb

Fragen zum Spiel- und Trainingsbetrieb

Das Land NRW hat mit der neuen Coronaschutzverordnung Lockerungen zum Spiel- und Trainingsbetrieb ab dem 7.5.2020 für Sportvereine ermöglicht. Für die Tennisvereine stellen sich vielfältige Fragen, was unter welchen Bedingungen und Vorkehrungen aktuell möglich ist. Nachfolgend möchten wir zu den wichtigsten Fragen Hilfestellungen und Empfehlungen geben:

1. Welche Verordnungen sind derzeit für Vereine maßgeblich?

Aktuelle Coronaschutzverordnung

Relevante Auszüge (Stand 11.05.2020, 17.00 Uhr):

Für die Sportausübung im Verein sind folgende Paragraphen relevant:

§1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind: 1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen), 2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen, 3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9, 4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.
Erläuterung: Zusammenkünfte zum Zwecke der Sportausübung werden damit erlaubt. Die Maßgaben zur Sportausübung werden in §9 nachfolgend ausgeführt.

§9 Sport
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Erläuterung: Empfehlungen wie die Vorgaben für den Tennissport umgesetzt werden können, finden Sie in den Empfehlungen des TVM weiter unten.

Für sonstige Zusammenkünfte und Versammlungen im Verein sind folgende Paragraphen relevant:
§10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Erläuterung: Bringen und Holen von Begleitpersonen für Kinder unter 14 Jahren und Zusammenkünfte von Vereinsorganen (siehe nachfolgende Regelung) sind möglich.

§13 Veranstaltungen und Versammlungen
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 zulässig sind
2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.
Erläuterung: Sitzungen von Vereinsorganen sind demnach unter Vorkehrungen zum Abstand und zur Hygiene möglich.

§14 Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards (siehe Link) zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).
(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
Erläuterung: Die Gastronomie kann unter den strengen Maßgaben öffnen. Für eine Vorstandssitzung können Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

§16 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Erläuterung: Ausnahmeregelungen durch Kommunen und Ordnungsämter sind möglich. Hinweise finden sich auf den veröffentlichten Regelungen der Kommunen. Bei Unsicherheit oder Zweifel das zuständige Ordnungsamt kontaktieren.

2. Unter welchen Voraussetzungen darf seit dem 07.05. gespielt werden?

Der Verein muss im Vorfeld ein Hygienekonzept erstellen und die äußeren Bedingungen im Verein danach ausrichten.
Siehe TVM-Empfehlungen Hygienemaßnahmen (PDF Dokument)
Zusätzlich müssen die gesetzlich vorgegebenen Abstandsregeln von 1,5 m jederzeit eingehalten werden. Dies betrifft sowohl den Spielbetrieb als auch das Verhalten auf der Anlage.

3. Darf der Tennis-Trainingsbetrieb wieder aufgenommen werden und wie viele Personen dürfen am Training teilnehmen?

Der Trainingsbetrieb darf unter Einhaltung der Bestimmungen ab sofort wieder aufgenommen werden. Für die Anzahl der Personen auf dem Platz ist maßgeblich, dass der Mindestabstand von 1,5m dauerhaft eingehalten werden kann. Aus unserer Sicht ist ein Training mit 4 Personen zuzüglich Trainer umsetzbar. Ein Training mit mehr als 4 Teilnehmern zuzüglich Trainer ist aktuell nicht empfehlenswert.
Beispiel Schaubild Platzorganisation (PDF Dokument siehe Anhang)

4. Welche organisatorischen Maßnahmen sollten für den Trainingsbetrieb vorgenommen werden?

Anwesenheitslisten für Trainingseinheiten und Sportkurse sind empfohlen, um mögliche Infektionsketten zurückverfolgen zu können (empfohlen wird die Nutzung eines Online-Belegungssystems der Plätze).
Das Hygienekonzept sollte auch Maßnahmen für das Training vorsehen (Ein- und Ausgänge, Regelungen zum Wechsel von Gruppen, Einrichtung von Spielerzonen für Aufenthalt und Trinkpausen, etc.)

5. Darf wieder Doppel gespielt werden?

Doppel und Mixed sind unter dauerhafter Einhaltung der Abstandsregeln zulässig. Hier gilt aktuell „Abstandsregel vor Ehrgeiz“. Der Vorstand kann selber entscheiden, ob er aktuell nur Einzel oder Doppel zulassen möchte.

Die Staatssekretärin Milz äußerte sich zur Doppelfrage in einer Pressekonferenz (siehe ab MInute 19): Youtube-Link PK

Ab dem 30. Mai hat die Landesregierung angekündigt, dass Kontaktsport und Wettkämpfe möglich werden. Unter diesen Voraussetzungen kann dann auch wieder Doppel in Wettkampfform gespielt werden.

6. Darf die Tennishalle ab dem 11.5. geöffnet werden und welche Vorkehrungen sind hierbei zu beachten?

Sporthallen und Tennishallen dürfen ab dem 11.5. wieder genutzt werden unter Umsetzung eines Hygienekonzeptes.
Hierzu empfehlen wir die Benutzung von Mund-Nase-Schutz innerhalb der Räumlichkeiten. Das Sporttreiben ist ohne Mund-Nase-Schutz möglich. Hier gelten ebenso die Abstandsregeln.

7. Welche Vorkehrungen kann der Vereinsvorstand treffen, um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Für den BGB-Vorstand gilt grundsätzlich, dass er seine Handlungen sorgfältig darauf hin prüft, ob er seinen Pflichten ggü. dem Verein in der Form nachkommt, dass dem Verein kein Schaden daraus entsteht. In der aktuellen Situation gilt daher, dass der vertretungsberechtigte Vorstand dafür Sorge trägt, dass die behördlichen Vorschriften eingehalten werden und nicht vorsätzlich oder fahrlässige Verletzungen entstehen.
Wie kann ein Vereinsvorstand dies in der aktuellen Situation sicherstellen?

  • Sich mit den behördlichen Auflagen vertraut machen.
  • Maßnahmen und Regeln zur Einhaltung definieren und deren Umsetzung veranlassen (insbes. räumliche Vorkehrungen und Verhaltensregeln für Mitglieder und Dritte).
  • Die Regeln und Vorschriften sollten den Mitgliedern und Dritten gegenüber kommuniziert werden (z.B. per Mail, über die Homepage und per Aushang).
  • Festlegung einer Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Regeln installieren (z.B. TrainerInnen, Ehrenamtler und Beschäftigte anhalten, auf die Einhaltung der Regeln zu achten, oder stetige Kontrolle und Dokumentation der Überwachung und Einhaltung von räumlichen Vorkehrungen einrichten (z.B. über Checklisten für PlatzwartInnen)).
  • Zuständigkeiten und Aufgaben können hierbei ausdrücklich delegiert werden. Eine Dokumentation dessen ist ratsam.

Wenn die oben genannten Maßnahmen sorgfältig erarbeitet und durchgeführt werden, ist das Risiko überschaubar, sich einer Pflichtverletzung gegenüber verantworten zu müssen.

  • Unterlagen Webmeeting
  • Infomaterial LSB
  • DTB-Material
  • Schaubild Platzorganisation
  • Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

Stand: 11. Mai 2020TV Mittelrhein e.V.