Aktuelles für Vereinsvorstände: Hybride Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
Bundestag und Bundesrat haben im Februar und März diesen Jahres die BGB-Vorgaben zu Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen geändert. Der Gesetzgeber ermöglicht damit Regelungen zur „elektronischen Kommunikation“ im Rahmen von Vereinsversammlungen, die vorübergehend bereits in der Covid-Pandemie per Verordnung ermöglicht wurden. Vereinen gibt dies mehr Handlungsspielraum, auch ohne die Änderung der Vereinssatzung.
Die Gesetzesänderung zu Mitgliederversammlungen sieht vor, dass Mitglieder auch ohne Satzungsermächtigung auf elektronischem Wege teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Versammlung die hybride Durchführung explizit vorsieht und benennt, auf welchem Wege die digitale Teilnahme erfolgen kann. Neben dem Medium der Videokonferenz (Videoübertragung) sind hier grundsätzlich auch Telefonkonferenzen, E-Mails oder eine Chatkommunikation denkbar.
Auch an Vorstands-, Präsidiums- oder sonstigen Gremiensitzungen im Verein kann durch einen Verweis im BGB (§86) digital teilgenommen werden.
Links zu den betreffenden Gesetzestexten in der Neufassung: