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Neue Coronaschutzverordnung NRW: Tennissport unter 2G-Bedingungen (mit Ausnahmen)

Die am 24.11.2021 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennisport grundsätzlich mit der 2G-Regelung.

Grundsätzliche 2G-Regelung:

Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit sowohl auf Außenplätzen und in der Halle im Spiel- und Trainingsbetrieb grundsätzlich die 2G-Regel. Die Verordnung sieht jedoch auch Ausnahmen vor.

Ausnahmen für folgende Personengruppen (hier gilt 3G):

  • Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien)
  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
  • ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Ausnahme für den Liga- und Wettspielbetrieb (3G mit PCR-Test):

  • Hier gilt zusätzlich: Nicht immunisierte Personen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Nachfolgend finden sie die gesamten aktualisierten Sonderregelungen zum Wettspielbetrieb. Diese gelten bereits verbindlich zum Spieltag ab dem 27.11.2021:

Sonderregelungen Covid-19 Wettspiele Winter 21/22.pdf

Weitergehende Erläuterungen und Regelungen (z.B. auch zu Gremiensitzungen) finden Sie auf der FAQ-Seite des LSB unter diesem Link.

Link: Coronaschutzverordnung ab 24.11.2021.pdf