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Leistungssport

Mannschafts-Wettspiele Winter 2020/2021

Hinweise zum Umgang mit der Covid19-Pandemie:

Für den Sport in NRW ist die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 17.10.2020 maßgeblich.

Link aktuelle Fassung:

Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 17.10.2020Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 17.10.2020

Bezogen auf die Tennis-Mannschaftswettspiele im Winter sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu beachten:

  • Teilnahmeberechtigung am Wettspielbetrieb: An den Wettspielen können nur Personen teilnehmen, die keine Covid19-typischen Symptome aufweisen (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen).
  • Räumliche Vorkehrungen: Der Hallenbetreiber hat geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer/innen eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu beachten und diesen Folge zu leisten. Bitte informieren Sie sich vor einem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben des Hallenbetreibers (über die Webseite oder eine entsprechende Anfrage). Die Vorgaben zur Anzahl und zu den Regeln des Aufenthalts von Zuschauern sind zu beachten und im Vorhinein zu erfragen.
  • Abstands- und Hygieneregeln: Die Abstandsregeln von 1,5m beim Betreten und Verlassen der Anlage, des Platzes, beim Seitenwechsel, in den Pausen und beim Zuschauen sind einzuhalten.
    • Gefährdungsstufe 1– Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohner (Inzidenz):
    • Gefährdungsstufe 2 – Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohner (Inzidenz):
      • Für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Betreuer und Oberschiedsrichter gilt durchgängig die Maskenpflicht.
      • Es dürfen keine Veranstaltungen mit mehr als […] 250 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) in Innenräumen durchgeführt werden.
      • Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 (Inzidenz >50) sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.
    • In den Kreisen und kreisfreien Städten können weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angeordnet werden, wenn nach 10 Tagen der Inzidenzwert > 50 nicht zum Stillstand gekommen ist. Diese weitergehenden Maßnahmen müssen jeweils bei den zuständigen Behörden vor Ort abgefragt werden.
  • Rückverfolgbarkeit (n. §2a der CorSchVO): Weiterhin ist vorgeschrieben, dass eine Rückverfolgbarkeit von Spieler/innen, Zuschauer/innen und sonstigen beteiligten Personen am Wettspielbetrieb gewährleistet sein muss. Spieler/innen und der Oberschiedsrichter werden über den Spielbericht erfasst. Alle weiteren Teilnehmer/innen müssen gesondert erfasst werden (siehe hierzu Musterformular in der Anlage).

Zusätzliche Vorschriften für den Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in Landkreisen und kreisfreien Städten bei erhöhten Gefährdungsstufen:

  • für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Betreuer und Oberschiedsrichter gilt durchgängig die Maskenpflicht.

Köln, den 26.10.2020

TENNISVERBAND MITTELRHEIN e.V.

Sebastian Müller